Platzordnung
- Jeder Hundeführer hat die Pflicht, mit seinem Hund angeleint das Trainingsgelände zu betreten.
- Jeder Hundeführer muss einmal im Jahr den Nachweis der Pflichtimpfungen beim jeweiligen Ausbilder vorlegen. Hunde ohne nachweisbaren Impfschutz werden von der Ausbildung ausgeschlossen und sind des Platzes zu verweisen. Kranke Hunde sind vom Übungsbetrieb fernzuhalten. Heiße Hündinnen können während der Hitze nicht am Training teilnehmen.
- Jeder Hundeführer gibt seinem Hund vor dem Trainingsbetrieb außerhalb des Platzes soviel Auslauf, dass sich der Hund „lösen“ kann. Sollte ein „Lösen“ auf dem Platz erfolgen, hat der Hundeführer für die sofortige Säuberung zu sorgen.
- Jeder Hundeführer ist zur Mithilfe beim Auf- und Abbau der Geräte verpflichtet. Die Überwachung einer ordnungsgemäßen Unterbringung und Verwahrung der Geräte erfolgt durch den jeweiligen Ausbilder.
- Kinder dürfen nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder der Bevollmächtigten die Anlage betreten. Sie sind ständig so zu beaufsichtigen, dass der Trainings- bzw. Wettkampfbetrieb nicht gestört wird und durch die Kinder der Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht gefährdet werden.
- Hundeführer, deren Hunde im Gehorsam nicht so weit erzogen sind, das sie in der Hand des Hundeführers liegen, haben diese grundsätzlich an der Leine zu führen. Aggressive Hunde, welche sich nicht einfügen und nicht in der Hand des Hundeführers liegen, haben grundsätzlich einen Maulkorb zu tragen. Der Hundeführer hat hierfür unaufgefordert zu sorgen. Über eine Freifolge bei entsprechendem Ausbildungsstand entscheidet der jeweilige Ausbilder.
- Die jeweiligen Ausbilder haben die Verantwortung für einen reibungslosen Trainingsbetrieb. Den Anordnungen der Ausbilder ist unbedingt Folge zu leisten. Nichtbeachtung kann den Ausschluss vom Trainingsbetrieb nach sich ziehen.
- Die Ausbildung der Hunde erfolgt nach den Richtlinien der Prüfungsordnung des SGSV Thüringen. Der jeweilige Ausbilder entscheidet über die Zuordnung des Hundes zur jeweiligen Trainingsgruppe. Der Hundeführer hat sich hieran zu halten.
- Für die Ausbildung der Hunde sind nur Geräte zu verwenden, die eine Verletzung der Hunde ausschließen. Der Einsatz von Elektroreizgeräten ist auf dem Übungsplatz strengstens verboten! Das Tierschutzgesetz ist hierbei unbedingt einzuhalten.
- Während der Trainingszeiten ist der Alkoholgenuss untersagt.
- Vereinsmitglieder können innerhalb des Übungsplatzes an den ausgewiesenen Stellen parken. Allen anderen Trainingsteilnehmern (Schnupperkursteilnehmer) werden Parkmöglichkeiten auf dem großen Parkplatz an der Tierauffangstation zur Verfügung gestellt. Das Parken direkt vor dem Übungsplatz ist durch die Stadt Meiningen untersagt!
Vereinssatzung
Der Verein wurde am 11.07.1991 unter der Nummer 223 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Meiningen eingetragen. Der Verein ist rechtsfähig.
"Hundesportverein Meiningen e.V." vom 07.12.1990 in der Fassung vom 12.09.2021
Eingearbeitet sind: 1.Ergänzung vom 03.05.1991
2.Ergänzung vom 07.05.1993
3.Ergänzung vom 07.02.1997
4.Ergänzung vom 31.03.2015
5. Ergänzung vom 21.06.2018
6. Ergänzung vom 12.09.2021
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Hundesportverein Meiningen e.V." Er hat seinen Sitz in Meiningen und ist im Registergericht Meiningen eingetragen.
2. Der Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V. ist Mitglied im Deutschen Hundesportverband e.V. (dhv) ,Verband für das Deutsche Hundewesen und Federation Cynologique International (FCI).
3. Die Satzung und Ordnungen des SGSV sowie die Beschlüsse seiner Organe sind
geltende Vereinsrechte im Sinne dieser Satzung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
2.Der Verein fördert:
-die Ausbildung von Dienst- und Gebrauchshunden zu Schutz-, Fährten-
und Begleithunden (Schutzhundesport)
-den Sport mit Hunden (Turnierhundesport)
-die Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen
-den Sport jugendlicher Mitglieder mit dem Hund
-den Tierschutz
-die Beratung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Fragen
der Hundehaltung und den Sport mit Hunden
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.
5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung von Sportanlagen für die Sportarten und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Sportarten.
7. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Hundesports.
8. Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V. mit Sitz in Berlin und gehört dem SGSV Landesverband Thüringen an. Der Verein kann Mitglieder in anderen geeigneten Sport- oder Fachverbänden werden. Als Mitglied des jeweiligen Verbandes ist er auch deren Satzung unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für dem Minderjährigen verpflichten.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freien Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Aufnahme ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
5. Mit der Aufnahme in den Verein ist zugleich die Aufnahme in den Verband zu beantragen bzw. anzumelden, sofern dies durch die Satzung des jeweiligen Verbandes vorgesehen ist.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und 3 Kalendertagen einzuhalten ist. Die Kündigung ist bis zum 31.08. des Geschäftsjahres einzureichen.
3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (§6 Abs. 1,2) , Ausgleichszahlungen (§6 Abs. 3) oder von Umlagen (§6 Abs. 1,2) mit mehr als 14 Tage im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung 2 Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 14 Tage mit seiner Betragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben und diese Stellungnahme der Mitgliederversammlung mitteilen.
5. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, sollte er bis zum 31.12 des Geschäftsjahres nicht seine Arbeitsstunden (Pflichtstunden) leisten und auch nicht die Ausgleichszahlung für nicht geleistete Stunden zahlen.
§5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder können Hunde aller Rassen und Abstammungen führen. Die Frage der Reinrassigkeit ist unerheblich.
2. Die Beitragspflichten gemäß §6 sind pünktlich zu erfüllen.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten.
4. Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins ist zu wahren.
§6 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann Ermäßigungen für bestimmte Gruppen (z.B. Altersgruppen) festsetzen. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
3. Mitglieder sind im Rahmen ihrer Beitragsleistung dem Verein zur Erbringung von Dienstleistungen durch Ableistung von "Arbeitsstunden" verpflichtet. Im Falle der Nichtableistung oder des fehlenden Nachweis der Ableistung hat das betroffene Mitglied eine Ausgleichszahlung zu leisten. Näheres hierzu in der Beitragsordnung.
4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise Stunden sowie eine vorübergehende Befreiung von Arbeitsstunden erteilen. Die Mitgliederversammlung kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
§7 Maßregeln und Sanktionen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnung verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
a. Verwarnungen;
b. Verweise;
c. Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
d. Platz- und Hausverbote;
e. Suspendierung von Vereinsämtern;
f. Geldstrafen bis zu 1.000,-€
2. Die Anordnung der unten Abs. 1 a.-d. benannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, die Anordnung der unter Abs. 1 e.-f. genannten Maßregeln und Sanktionen erfolgt über die Mitgliederversammlung.
3. Entsteht dem Verein durch das Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
4. Der Betroffene kann innerhalb von 4 Wochen nach Anordnung einer Maßregelung oder Sanktion durch den Vorstand schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde soll die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 3 Monaten entscheiden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
§8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
- 1.Vorsitzenden
- 2.Vorsitzenden
- Geschäftsführer/ Kassenwart
- Schriftführer
2. Alle vorgenannten Vorstände sind Teil des Vorstandes im Sinne des Gesetzes.
3. Vertretungsbefugt sind jeweils 2 Vorstände gemeinsam. Zusätzlich ist der Kassenwart bei Rechtsgeschäften bis zu einem Wert von 1.000,00 EUR allein vertretungsbefugt. Die Begrenzung der Vertretungsmacht wird ins Vereinsregister eingetragen
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
5. Vorstände müssen Mitglieder des Vereins sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e. Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes und der Veranstaltungen.
7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei diesen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
9. Soweit alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind und soweit nicht zwingende Formvorschriften entgegenstehen, können Beschlüsse auch in anderer Art gefasst werden, insbesondere im Rund-um-Verfahren in schriftlicher Form, mündlich per Telefon, Videokonferenz, Telefax, E-Mail oder in einer Kombination dieser Verfahren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf die Einberufungsfrist verzichtet werden.
§10 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§6), Festsetzung einer Beitragsordnung;
c. Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnung wie Wahl der Abstimmungsordnungen, Geschäftsordnungen; soweit andere Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden;
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und sonstiger Vereinsämter;
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f. Beschlussfassung über Sanktionen gegen Mitglieder und über Beschwerden gegen vom Vorstand erlassende Sanktionen;
g. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i. Erteilung von Weisungen an den Vorstand
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds kann die Einberufung per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgender Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einladungen müssen schriftlich durch den Vorstand mindestens 1 Woche vor Stattfinden der Versammlung erfolgen.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitglieder, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgerechten Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§11 Ablauf und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitete. Der Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder werden von ihren Eltern vertreten; mit Einwilligung der Eltern können sie das Stimmrecht selbst ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine volljährige Person schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
4. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt mit Ausnahme der Wahlen (Abs.6) durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beim Versammlungsleiter beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes zwingend bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
6. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgaben, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Schriftführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen ersten und einen zweiten Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung und ggf. den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ab.
2. Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig
§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Hinsichtlich des Vermögens gilt §2 Abs.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.09.2021 beraten und einstimmig beschlossen.
-Jennifer Hartung- -Jörg Dolling- -Diana Götz-
Kassenwart 1. Vorsitzende Schriftführer